Rechtliches
Beim Geschäftsauftritt im Internet sind jedoch einige Grundsätze zu beachten. Gefahrenquellen sind insbesondere die Auswahl der eigenen Domain sowie das Einhalten von Informationspflichten auf der eigenen Website. Häufig Fragen sind zudem die Themen Haftung für Hyperlinks sowie Übernahme fremder Grafiken oder Texte.
Pflichtangaben auf der Website (Impressum)
Pflichtangaben auf der Website
Jedes Unternehmen, dass eine eigene Internetpräsenz besitz, hat diverse Pflichtangaben auf die Seite zu stellen.
Folgende Informationen sind gemäß § 6 TDG (Teledienstegesetz) daher auf der Website leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar darzustellen:
Name und Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist; bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten.
Angaben, die eine schelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen (Telefon, Telefax), einschließlich der eMail-Adresse (kostenpflichtige Mehrwertrufnummern sind zulässig).
Soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (z.B. Finanzdienstleistungen) das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist und die entsprechende Registernummer bei freien Berufen (Arzt, Steuerberater, Architekt, Anwalt etc.) die Kammer, welcher der Anbieter angehört (mit Anschrift, Telefonnummer, ggf. Hyperlink etc.), die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind.
Die Umsatzsteueridentifikationsnummer, soweit vorhanden.
Haftung für eigene Inhalte
Wer eigene Informationen im Internet bereitstellt, haftet ohne Haftungsprivilegierung in voller Höhe.
WICHTIG: Als eigene Informationen gelten auch solche Daten, die er von Dritten bezieht und sich zu Eigen macht, wie beispielsweise durch ausdrückliche Bewerbung von Hyperlinks oder durch Framing. Jeder Inhaber einer Webpräsenz ist daher in voller Höhe für dessen Inhalte verantwortlich (§ 8 TDG).
Gegebenfalls kann gegenüber dem Verfasser auch ein Unterlassungsanspruch i.S.d. § 823 I S.1 i.V.m. § 1004 BGB bestehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn ehrverletzende Äußerungen getätigt werden, die als Schmähkritik einzuordnen sind.
URTEIL: LG Hamburg zu ehrverletzenden Äußerungen auf Internetseiten (324 O 819/03)
Haftung für fremde Inhalte
Die Haftung für fremde Informationen ist komplizierter geregelt. Hier wird unterschieden in Accessprovider (der den Zugang zum Internet vermittelt), Cachingprovider (der Informationen für andere auf den eigenen Servern zeitlich begrenzt speichert - Proxyserver) und Hostingprovider (der fremde Informationen langfristig speichert).
Accessprovider/Networkprovider (T-Online, AOL):
Die Durchleitung von fremden Informationen (Server von AOL, T-Online etc.) im Rahmen eines Internetzugangs oder Netzwerkbetriebs führt regelmäßig dazu, dass der Provider von der Haftung befreit ist (§ 9 TDG). Voraussetzung ist allerdings das Fehlen jeglicher Beteiligung am Inhalt der rechtswidrigen Informationen. Soweit als der Provider die Übermittlung veranlasst oder den Adressaten bzw. die Informationen ausgewählt/verändert hat, ist dieser wieder dem rechtlichen Zugriff der Geschädigten ausgesetzt.
Neben der Haftungsbefreiung ist der Internet-Provider darüberhinaus nicht dazu verpflichtet, Auskunft über die Personalien eines rechtsverletzenden Kunden zu erteilen. (Hanseatisches OLG zur Auskunftspflicht eines Access-Providers, Az. 5 U 156/05)
Cachingprovider (Proxyserver)
Die Zwischenspeicherung von fremden Informationen erfolgt regelmäßig im Rahmen des Proxycaching. Hierbei stellt der Provider seinen Server zur Verfügung, um bereits vom Internetnutzer (beispielsweise aus den USA) abgerufene Informationen für dessen verkürzten Zugriff zeitlich begrenzt zur Verfügung zu stellen. Die Zwischenspeicherung führt ebenfalls zu einer Haftungsbefreiung (§ 10 TDG).
Allerdings gilt dies nur, soweit die Provider:
- die zwischengespeicherten Informationen nicht verändern,
- die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen beachten,
- die Regeln für die Aktualisierung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, beachten,
- die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträchtigen und
- unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben, dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.
Hostingprovider (Admin-C, Webhosting, Betreiber von Meta-Suchmaschinen)
Diese Provider stellen die Server direkt oder indirekt (Serverhousing) für Ihre Kunden zur Verfügung, speichern also fremde Informationen dauerhaft. Unter diese Gruppe fallen auch Foren- und Chatroombetreiber, die fremde Server anmieten und auf diesen die Beiträge zum Abruf bereithalten. Hostingprovider haften für fremde Informationen dann nicht (§ 11 TDG), wenn sie:
- keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
- sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben, und
- nach der Kenntnisnahme der Rechtsverletzung in angemessenem Maße Vorkehrungen getroffen haben, die die Wiederholung verhindern.
Admin-C-Provider werden von der Rechtsprechung unter § 11 TDG eingeordnet, so dass eine Haftung in Betracht kommt, sobald sie Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten besitzen und nicht tätig werden.
URTEIL: LG Hamburg (312 O 529/03), OLG Stuttgart (2 W 27/03 Anmerkung)
Dies gilt auch für Betreiber von Meta-Suchmaschinen!
URTEIL: LG Berlin (27 O 45/05)
Sind rechtwidrige Inhalte auf sog. versteckten Webseiten enthalten, auf die von einer Subdomain umgeleitet wird, so dass der Nutzer lediglich die Subdomain im Adressfenster sieht (sog. URL-Hiding, Domain-Hiding), so haftet bei Zweifeln über die Person des Subdomaininhabers derjenige, welcher im Impressum der Hauptdomain als Verantwortlicher geführt wird.
URTEIL: OLG Hamburg (5 U 194/03)
Exkurs: Sperrungsverfügungen Im Jahre 2002 stritten sich die bundesdeutschen Verwaltungsgerichte über die Frage, ob Access-Provider den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten auf ihren Servern auf Anordnung der zuständigen Behörden sperren müssten oder nicht. Im Ergebnis überwiegt heute die Ansicht, dass eine Sperrung im Rahmen von einstweiligen behördlichen Maßnahmen nicht möglich ist und die Behörde eine Klärung im Hauptverfahren herbeiführen muss.
URTEILE: Für die Sperrungsverfügung - , VG Gelsenkirchen (1 L 2528/02), VG Düsseldorf (15 L 4148/02), VG Arnsberg (13 L 1848/02); gegen die Sperrungsverfügung - VG Minden (11 L 1110/02)
Hyperlinks
Das Setzen von Hyperlinks auf die eigene Website bedarf zunächst grundsätzlich keiner Zustimmung des Verlinkten. Der IT-Unternehmer sollte jedoch bedenken, dass auch das bloße Einbinden von Hyperlinks bereits zu einer Verurteilung führen könnte, soweit die Inhalte auf der verwiesenen Website rechtswidrig sind. Bei Hyperlinks wird grundsätzlich unterteilt in Surface-Links, Deep-Links, Inline-Links (auch Embedded-Links) und Framing.
Surface-Links
Normale Hyperlinks, die beim Anklicken direkt auf eine andere Adresse führen, nennt man Surface-Links. Das Setzen von Surface-Links gilt grundsätzlich als Verweis auf fremde Inhalte. Daher ist der Setzende auch für die dortigen Inhalte nur dann verantwortlich, wenn er von diesen Kenntnis hatte und es ihm technisch möglich und zumutbar ist, die fremde Nutzung dieser Inhalte zu verhindern (§ 11 TDG). Soweit jedoch ein "Sichzueigenmachen" vorliegt, also der Hyperlink sowie die dortigen Inhalte ausdrücklich beworben oder sonst hervorgehoben werden, werden die fremden Inhalte (trotz Disclaimers!) zu eigenen Inhalten und es kommt zur vollständigen Verantwortlichkeit für die dortigen rechtswidrigen Handlungen.
Deep-Links
Während Surface-Links direkt auf die Hauptseite der verlinkten Internetpräsenz verweisen, handelt es sich bei Deep-Links um Verknüpfungen mit sog. Unterseiten der Internetpräsenz. Die Verknüpfung mit Unterseiten wurde in der Vergangenheit häufig als Wettbewerbsverstoß qualifiziert, da der Verlinkende hiermit das Arbeitsergebnis des Wettbewerbers übernimmt, um unter Ersparnis eigener Kosten und Aufwendungen die Leistungen des Wettbewerbers zu nutzen. Mit der Paperboy-Entscheidung des BGH vom 3. September 2003 (VIII ZR 188/03 Anmerkung) wurde jedoch entschieden, dass das Setzen von Deep-Links weder wettbewerbs- noch urheberrechtlich bedenklich sei, da die dortigen Inhalte allgemein öffentlich zugänglich gemacht wurden.
Inline-Links
Bei dieser Form von Hyperlinks handelt es sich um eine Einbindung fremder Inhalte in die eigene Website, wobei die entsprechenden Bilder/Texte auf dem Server des Verlinkten verbleiben, die dortigen Informationen jedoch wie eigene auf der Ausgangsseite dargestellt werden (auch Embedded-Links genannt). Die rechtliche Einordnung von Inline-Links ist bislang nicht eindeutig geregelt. Da jedoch der Nutzer von der Übernahme der fremden Informationen keine Kenntnis erhält, dürfte insoweit eine ähnliche Rechtslage gelten, wie bei der Nutzung von Frames (Framing). Sobald erste Rechtsprechung zum Thema Inline-Links vorliegt, wird dieser Abschnitt aktualisiert.
Framing
Hierbei übernimmt der Verlinkende die Inhalte der verknüpften Seite vollständig in den eigenen Rahmen (frame) der Website. Insoweit füllt der durch die Verlinkung verknüpfte fremde Inhalt der Zieladresse nicht das ganze Browserfenster aus, sondern erscheint lediglich in einem Rahmen der Ausgangsseite, so dass der Inhalt für den Nutzer als eigener Inhalt des Betreibers der Ausgangsseite wirkt. Beim Framing ergibt sich regelmäßig die Gefahr der Wettbewerbs- und Urheberrechtsverletzung, da das Betätigen des Links durch den Nutzer nicht zu einem vollständigen Verlassen der Website des Linksetzers führt und der Nutzer ggf. über den Urheber der angezeigten Informationen getäuscht wird. Diese Umgehung der Website des Verlinkten durch Framing wurde vom OLG Hamburg (3 U 247/00) sowie LG München (7 O 4002/02 Anmerkung) bereits als Verletzung von Urheberrechten qualifiziert.
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